Immobilienkredit in Österreich - Baufinanzierung Vergleich

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Gebührenbefreiung beim Immobilienkauf in Österreich – die neuen Vorteile für Häuslkäufer

Wien hat einen, zumindest vorläufig zeitlich befristeten Plan auf den Weg gebracht, wie Immobilienkauf in Österreich gerade für weniger gut betuchte Erwerber wieder erschwinglicher gemacht werden soll. Die österreichische Bau- und Wohnungswirtschaft, zuletzt arg gebeutelt, lobt den geplanten Schritt.

Vollständig oder teilweiser Wegfall der Gebühren beim Kauf des Eigenheims

Kern der Förderung ist der Wegfall der Pfandrecht- und Grundbucheintragungsgebühr in Höhe von 2,3 Prozent. Hier die Details der Immobilienförderung auf einen Blick:

  • Beginn des Förderzeitraums: 1. April 2024
  • Ende der Förderung: 30. Juni 2026
  • Vollständiger Wegfall der Gebühren bis zu einem Kaufpreis von 500.000 Euro.
  • Hälftiger Wegfall der Gebühren bis zu einem Kaufpreis von zwei Millionen Euro.
  • Ab einem Kaufpreis von mehr als zwei Millionen Euro vollständige Gebührenpflicht.
  • Mit dem Erwerb der Immobilie muss ein Hauptwohnsitz geschaffen werden.

Wir wollen die Vorgehensweise an einem Beispiel erläutern. 500.000 Euro sind praktisch ein Freibetrag, der völlig gebührenneutral gehandhabt wird. Beläuft sich der Kaufpreis auf eine Million Euro, sind 500.000 Euro gebührenfrei, auf die weitere halbe Million Euro fällt die normale Grundbuchgebühr an.

Ab einem Kaufpreis von mehr als zwei Millionen Euro gilt allerdings kein Freibetrag mehr, die gesamte Summe ab dem ersten Cent ist gebührenpflichtig.Fachleute weisen darauf hin, dass diese Regelung Erwerben eine Ersparnis von 11.500 Euro bringt – möglicherweise der entscheidende Anteil am Eigenkapital.

Immobilienkredit Vergleich im Dezember 2025 in Österreich

“Trägerrakete” als Beschleunigungsmoment

Die Lage am österreichischen Wohnungsmarkt ist über Wien hinaus aktuell angespannt. Die Bauindustrie fürchtet aufgrund mangelnder Nachfrage um 300.000 Arbeitsplätze. Schon im Vorfeld wurde deutlich, dass dringender Handlungsbedarf besteht. Aus diesem Grund griffen die Verantwortlichen in Wien in die Trickkiste.

Bereits im Februar wurde ein leerer Antrag ohne jeden Inhalt für den Finanzausschuss beim Nationalrat eingebracht. Inhalt oder nicht – der Antrag musste dem Finanzausschuss im Vorfeld zugewiesen werden. Eine leere Seite abzuliefern, hätte natürlich nicht funktioniert, daher wurde “kosmetische „Bereinigung eines redaktionellen Versehens“ beim Gerichtsgebührengesetz” angeführt. Die eigentlichen Inhalte wurden während der Sitzung per Änderungsantrag eingebracht und abgesegnet.

 

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