Ab dem 1. Jänner 2025 gelten für das Land Salzburg neue Regeln zur Wohnbauförderung. Verbessern und Vereinfachen war die Devise zur Neugestaltung. Potenzielle Erwerber oder Bauherren können jetzt, zusammen mit einem Kreditvergleich “Baukredite in Österreich” noch günstiger und einfacher finanzieren.
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Land Salzburg mit neuer Wohnbauförderung ab 2025
Die neue Wohnbauförderung für Salzburg umfasst folgende Maßnahmen:
- Kaufförderung
- Sanierungsförderung
- Errichtungsförderung im Eigentum
- Errichtungsförderung von Miet(kauf)wohnungen
- Kaufförderung einer Mietkaufwohnung
- Errichtungsförderung von Wohnheimen
Die Wohnbauförderung Salzburg im Detail
Aufgrund der Vielzahl der Änderungen bei der Wohnbauförderung ist es sinnvoll, diese nachfolgend im Einzelnen mit den Voraussetzungen und den Förderkonzepten vorzustellen.
Kaufförderung
Wer?
Die Kaufförderung können die Anspruchsberechtigten abfordern, die eine bestehende Immobilie erwerben möchten. Die geförderte Immobilie muss entweder neu sein oder maximal drei Jahre alt. Bei dem Verkäufer handelt es sich um einen Bauträger oder eine Person mit einem Baurecht über 66 Jahren. Das gesamte Objekt umfasst mindestens drei Wohnungen, die bisher unbewohnt waren.
Wie?
Bei dem Zuschuss handelt es sich um einen einmaligen, abhängig von der familiären Situation des Antragstellers, Betrag, der nicht zurückgezahlt werden muss. Die Förderung ist nicht möglich, wenn die Kaufpreisobergrenze überschritten wird.
Beantragung
Der Antrag auf Förderung erfolgt über den Onlineassistenten. Für den Zugriff benötigen Antragsteller vom Bauträger die Assistentennummer des Bauprojektes.
Notwendige Unterlagen
- Finanzierungsplan
- Bauträgererklärung
- Anfrage zur Änderung der Rückzahlungsart
Sanierungsförderung
Wer?
Anspruch haben
- Eigentümer
- Bauherren
- Mieter
- Miteigentümer
- sonstige Nutzungsberechtigte
Was?
Gefördert werden neben thermischen Sanierungen und Wärmebereitstellungsanlagen sowie thermische Solaranlagen für mehr als 8 Wohnungen auch Maßnahmen für altersgerechtes und barrierefreies Wohnen.
Wie?
Die Antragsteller erhalten einen einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss, sofern das Gebäude mindestens 15 Jahre alt ist. Die Altersgrenze entfällt bei altersgerechten und barrierefreien Sanierungsmaßnahmen.
Bei thermischen Sanierungen beträgt der Zuschuss 20 Prozent der Gesamtkosten, maximiert auf Sanierungskosten in Höhe von 100.000 Euro bei Wohnungen und 30.000 Euro bei Wohnheimen.
Andere Sanierungsmaßnahmen werden mit maximal 25 Prozent der tatsächlichen Kosten gefördert.
Beantragung
Der Antrag auf Förderung erfolgt über den Onlineassistenten. Für den Zugriff benötigen Antragsteller vom Bauträger die Assistentennummer des Bauprojektes.
Darüber hinaus muss im Vorfeld eine Registrierung auf dem Portal ZEUS erfolgen.
Errichtungsförderung im Eigentum
Die Voraussetzungen für die Förderung orientieren sich auch an der Höhe des Wohnkredites in Salzburg. Die Bauherren benötigen mindestens 30 Prozent Fremdmittel. Darüber hinaus muss ein Eigentum, Miteigentum oder ein Baurecht nachgewiesen werden.
Was?
Die Förderung greift bei
- Wohnungen gemäß des Baulandsicherungsmodells
- bei Nachverdichtung
- Wandlung von Bauernhäusern und Austragshäusern, aber auch bei einer abgeschlossenen Ausragswohnung in einem Bauernhaus
- Die Errichtung einer Wohnung auf einem bis dahin unbebauten Grundstück innerhalb des Landes Salzburg.
Wie?
Bei einem klassischen Neubau erhalten die Antragsteller einen einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss. Handelt es sich um eine Nachverdichtung bestehenden Wohnraums, ist ein unverzinslicher, aber rückzahlbarer Annuitätenzuschuss möglich.
Das Mindestinvestitionsvolumen muss 200.000 Euro betragen, die Baukredit selbst muss mindestens 30 Prozent der Baukosten betragen. Das Grundstück wird dabei nicht berücksichtigt. Für den Einmalzuschuss ist eine Mindestlaufzeit des Darlehens von fünf Jahren notwendig. Der Annuitätenzuschuss hat eine Laufzeit von 30 Jahren.
Beantragung
Der Antrag auf Förderung erfolgt über den Onlineassistenten. Für den Zugriff benötigen Antragsteller vom Bauträger die Assistentennummer des Bauprojektes.
Darüber hinaus muss im Vorfeld eine Registrierung auf dem Portal ZEUS erfolgen.
Notwendige Unterlagen
- Finanzierungsplan Eigentum
- Rechtskraftbestätigung der Baubewilligung
- Kostenvoranschlag
- Erklärung zur Errichtung von Häusern in der Gruppe
- Bestätigung Baulandsicherungsmodell
- Abtretung von Ansprüchen zur Vorfinanzierung förderbarer Bauvorhaben
- Ansuchen um Änderung der Rückzahlungsart
Errichtungsförderung von Miet(kauf)wohnungen
Wer?
Die Förderung von Miet(kauf)wohnungen erstreckt sich über alle denkbaren Bauherren:
- Gemeinden, Gemeindeverbände sowie juristische Personen im Alleineigentum von Gemeinden
- gemeinnützige und gewerbliche Bauträger
- Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach Satzung, Stiftung oder sonstiger Verfassung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung kirchlicher, gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen
- sonstige juristische Personen des Privatrechts
- natürliche Personen
Was?
Die Förderung wird für die Errichtung von Mietwohnungen und Mietkaufwohnungen im Bundesland Salzburg bereitgestellt.
Wie?
Das Land Salzburg unterstützt die Bauherren mit einem rückzahlbaren Zuschuss von 1.208 pro Quadratmeter förderungsfähiger Wohnfläche. Der Zuschuss wird mit 0,5 % p.a. verzinst. Zuschüsse für Zuschläge sind nicht rückzahlbar.
Die Auszahlung erfolgt nach Baufortschritt, die Antragstellung muss zeitig vor Baubeginn erfolgen. Der Bau darf vor Entscheid über die Förderung nicht begonnen werden.
Beantragung
Der Antrag auf Förderung erfolgt über den Onlineassistenten. Zusätzlich muss mit dem Energieausweis-Berechner der notwendige Planungsenergieausweis ermittelt werden.
Kaufförderung einer Mietkaufwohnung
Wer?
Anspruchsberechtigt für die Kaufförderung einer Mietkaufwohnung sind Österreicher und Bürger der EU. Voraussetzung ist außerdem, dass die Erwerber bereits als begünstigte Person anerkannt sind und bereits eine förderfähige Mietwohnung bewohnen.
Was ?
Gegenstand der Förderung ist der Kauf einer geförderten Mietwohnung. Diese darf nicht älter als 20 Jahre sein, muss aber mindestens seit fünf Jahren bestehen. Grundlage ist eine bei Mietbeginn zu leistende Kaufoption vom Mieter an den Verkäufer, meist einer gemeinnützigen Bauvereinigung. Die Höhe der Option darf die Hälfte der Grund- und Erschließungskosten nicht übersteigen.
Wie?
Der Käufer muss mindestens 30 Prozent des Kaufpreises der Wohnung finanzieren. In diesem Fall erhält er einen einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss. Die Rückzahlung entfällt allerdings nur, wenn die Wohnung von der geförderten Person als Hauptwohnsitz 25 Jahre genutzt wird. Auf Antrag kann der Käufer auch einen unverzinslichen Annuitätenzuschuss erhalten. Die Mindestlaufzeit für den Kredit muss bei einem Einmalzuschuss fünf Jahre betragen, bei einem Annuitätenzuschuss 30 Jahre.
Der Förderzuschuss kommt zur Auszahlung, nachdem das Pfandrecht sichergestellt und das Veräußerungsverbot zu Gunsten des Bundeslandes Salzburg im Grundbuch eingetragen wurde.
Die Förderung wird nach Vorlage des beglaubigten Kaufvertrages bis maximal zwölf Monate nach Vertragsunterzeichnung beantragt.
Beantragung
Hinweise zur Antragstellung finden sich in der Broschüre Eigentum und im YouTube Leitfaden Mietkauf.
Errichtungsförderung von Wohnheimen
Die Förderung von Wohnheimen ist institutionellen Bauträgern vorbehalten und richtet sich nicht an private Haushalte.
Wer?
Die Gesetzesvorlage zur Novelle der Wohnbauförderung im Land Salzburg sieht folgende Institutionen im Fokus der Wohnheimförderung:
- Gemeinden, Gemeindeverbände sowie juristische Personen im Alleineigentum von Gemeinden
- gemeinnützige und gewerbliche Bauträger
- juristische Personen, an deren Stamm-, Grund- oder Eigenkapital mindestens zwei Unternehmen beteiligt sind und die nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung der Wohnversorgung vorrangig der Dienstnehmer der beteiligten Unternehmen dienen
- Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach Satzung, Stiftung oder sonstiger Verfassung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung kirchlicher, gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen
Was?
Ziel der Förderung sind alle baulichen Maßnahmen an und für Wohnheime. Diese schließen die Neuerrichtung, Umbau, Zubau und Aufbau für Wohnheime ein.
Wie?
Der Zuschuss ist einmalig und als Grundbetrag mit 0,5 Prozent Zinsen rückzahlbar. Mögliche Zuschläge müssen nicht zurückgezahlt werden. Die Grundbeträge gliedern sich wie folgt:
“Der Grundbetrag je Heimplatz beträgt:
- a) bei Neuerrichtung für
- Seniorenheime in Form von Hausgemeinschaften 35.000 Euro
- sonstige Seniorenwohnheime 25.000 Euro
- Wohnheime für Menschen mit besonderem Betreuungsaufwand 35.000 Euro
- Schüler- und Studentenwohnheime 25.000 Euro
- sonstige Wohnheime und Dienstnehmerwohnheime 5.000 Euro
- Heime für „Wohnen auf Zeit“ 20.000 Euro (je Wohneinheit)
- Baugruppen 20.000 Euro (je volljährigem Vereins- oder Genossenschaftsmitglied und Hauptwohnsitz)
- b) bei Um-, Auf- oder Zubau für
- Seniorenwohnheime 17.500 Euro
- Wohnheime für Menschen mit besonderem Betreuungsaufwand 17.500 Euro
- Schüler- und Studentenwohnheime 12.500 Euro
- sonstige Wohnheime und Dienstnehmerwohnheime 2.500 Euro
Der Grundbetrag ist mit 50 Prozent der förderbaren Baukosten begrenzt.
Baugruppen 20.000 Euro (je volljährigem Vereins- oder Genossenschaftsmitglied und Hauptwohnsitz)
Der Grundbetrag erhöht sich anhand des Zuschlagspunktesystems für energieökologische Maßnahmen, bestimmte Zuschläge aus Standortqualität sowie Wettbewerbe ohne Kostengarantie, Denkmalschutz, Holzbauweise, Einzelgewerksausschreibung nach Anlage B der Wohnbauförderungsverordnung je Punkt und Heimplatz (oder Wohneinheit) um 100 Euro.”
Quelle: salzburg.gv.at
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt gemäß Bauabschnitt. Der Bau darf nicht vor Abschluss des Fördervertrages begonnen werden.
Beantragung
Der Antrag auf Förderung erfolgt über den Onlineassistenten. Zusätzlich muss mit dem Energieausweis-Berechner der notwendige Planungsenergieausweis ermittelt werden.
Der Onlineassistent
Alle Anträge für die Wohnbauförderung im Land Salzburg müssen über den Onlineassistenten erfolgen. Damit Interessenten nicht abgeschreckt werden und wertvolle Fördermittel unberücksichtigt lassen, bietet der jeweilige Leitfaden die notwendigen Hilfestellungen zum Antrag.
Öffentliche Förderung und Baugeldvergleich – das perfekte Duo zur Immobilienfinanzierung
Unabhängig davon, ob eine Immobilie gebaut, erworben oder saniert werden soll, ist der erste Schritt die Suche nach der günstigsten Finanzierung. Ein Hauskreditrechner zeigt die beste Baufinanzierung in Österreich auf den Einzelfall abgestimmt. Mit den passenden Fördermitteln, nicht nur im Land Salzburg, lässt sich der Traum von den eigenen vier Wänden perfekt realisieren.